Satzung

§  1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ‚Die ZauberAkademiker‘ eingetragener Verein. Sein Sitz ist Pullach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§  2  Zweck
Zweck des Vereins ist Pflege und Förderung der unterhaltenden Zauberkunst, die auf Geschicklichkeit und Sinnestäuschung beruht.

Diese Aufgabe erfüllt er insebesondere durch

  • Seminarveranstaltungen zur Aus- und Fortbildung von Amateur- und Berufszauberkünstlern
  • Organisation und Durchführung von öffentlichen Zauberveranstaltungen

§  3  Mitgliedschaft
1. Der Verein hat

  1. aktive
  2. fördernde
  3. Ehren-Mitglieder.

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zauberschule München oder deren Nachfolgeinstitution die ZauberAkademie Deutschland besucht hat.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen will.

Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Deren Wahl erfolgt durch den Vorstand.

 §  4  Aufnahme
Aktive und fördernde Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag hin durch Vorstandsbeschluß aufgenommen.

§  5  Beitrag
Jedes aktive und fördernde Mitglied hat einen Jahresmindestbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§  6  Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluß

2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils am Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.

3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen oder das Schweigebot der Zauberkünstler  verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§  7  Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§  8  Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Beisitzer (Fachrat) dem Schriftführer und dem Kassier. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Mit Wirkung für das Innenverhältnis wird der Stellvertreter erst bei der Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig.

§  9  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen.

2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes

b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihre Entlastung

c) die Festsetzung der Mitgliederjahresbeiträge

d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

4. Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§  10  Beschlußfassung
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu Satzungs- und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der vorhandenen Stimmen notwendig. Ein Auflösungbeschluß kann nur mit Vierfünftel-Mehrheit gefaßt werden. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§  12  Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des fällt das Vermögen an den Verein

Isartal e.V., Uhlandstr. 5 in München der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§  12  Schlußbestimmungen
Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der Ungültigkeit einer Bestimmung bleiben die übrigen aufrechterhalten. An die Stelle der ungültigen tritt die gesetzliche Regelung.

Pullach,  04.10.2011

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